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   LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2021 - L 2 AS 24/21 B ER   

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https://dejure.org/2021,6232
LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2021 - L 2 AS 24/21 B ER (https://dejure.org/2021,6232)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 27.01.2021 - L 2 AS 24/21 B ER (https://dejure.org/2021,6232)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 27. Januar 2021 - L 2 AS 24/21 B ER (https://dejure.org/2021,6232)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 31 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 2, § 31a Abs 1 S 1 SGB 2, § 31b Abs 1 S 1 SGB 2, § 31b Abs 1 S 3 SGB 2, Art 1 Abs 1 GG
    Minderung des Arbeitslosengeld II - Verletzung von Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt - Bewerbungsbemühungen - Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit einer Rechtsfolgenbelehrung aus der Zeit vor der Entscheidung des BVerfG zu den Sanktionsregelungen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2021 - L 2 AS 24/21
    Sie seien insbesondere mit den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 (Az. 1 BvL 7/16) vereinbar.

    Dabei hat der Antragsgegner zunächst die gesetzlichen und - nach dessen Erlass - auch die Maßgaben des Urteils des BVerfG (Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16, juris) beachtet.

    Das BVerfG hat ausdrücklich klargestellt, dass nicht bestandskräftige Bescheide über Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II (30 %), die noch vor der Urteilsverkündung festgestellt worden sind, wirksam bleiben und also nicht automatisch nichtig bzw. hinfällig sind (vgl. Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16, juris Rn. 221).

    Zudem hat das BVerfG selbst zu dem vom Sozialgericht Gotha vorgelegten Rechtsstreit ausgeführt, dass dieses vertretbar davon ausgegangen sei, eine Rechtsfolgenbelehrung nach den damaligen gesetzlichen Regelungen habe den rechtlichen Anforderungen entsprochen (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16, juris Rn. 110).

    Gründe, nach denen von der Minderung aufgrund einer besonderen Härte abgesehen oder die Dauer der Minderung abweichend zu bestimmen waren (vgl. hierzu die nach dem Tenor zu beachtenden Maßgaben des BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16, juris), liegen nicht vor.

    Eine außergewöhnliche Härte liegt nicht schon allein deshalb vor, weil sich der Antragsteller weigert, an der Überwindung seiner Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken und damit wissentlich die Vorenthaltung staatlicher Leistungen in Kauf nimmt (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16, juris Rn. 184).

    Vielmehr hat das BVerfG nachfolgend entschieden, dass der Gesetzgeber erwerbsfähige Erwachsene nach § 31 Abs. 1 SGB II zu einer nach § 10 SGB II zumutbaren Mitwirkung verpflichten darf, damit sie ihre Hilfebedürftigkeit überwinden oder verhindern (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16, juris Rn. 138).

    Denn die Entscheidung des Gesetzgebers, im Grundsicherungsrecht nicht nur zumutbare Mitwirkungspflichten vorzusehen, um die Bedürftigkeit zu überwinden und insbesondere Menschen wieder in Arbeit zu bringen, sondern diese Pflichten in §§ 31a, 31b SGB II mit Sanktionen durchzusetzen, ist verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, weil er damit ein legitimes Ziel verfolgt (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16, juris Rn. 153).

    Auch die in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II normierte Höhe einer Leistungsminderung von 30 % ist derzeit auf der Grundlage plausibler Annahmen hinreichend tragfähig begründbar (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16, juris Rn. 158).

  • BVerfG, 26.08.1992 - 2 BvR 478/92

    Steuerpflicht und Gewissenfreiheit

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2021 - L 2 AS 24/21
    Ebensowenig kann sich der Antragsteller gegen eine allgemein gefasste Bewerbungspflicht darauf berufen, aus Glaubens- oder Gewissensgründen keine bezahlte Arbeit annehmen zu dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92, juris).
  • SG Hamburg, 24.09.2020 - S 58 AS 369/17

    Minderung des Arbeitslosengeld II - Rechtsprechung des BVerfG - Anforderungen an

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2021 - L 2 AS 24/21
    Es ist daher nicht überzeugend, sie aufgrund der Nichterwähnung der späteren Maßgaben des BVerfG zur einschränkenden Anwendung der Sanktionsvorschriften (Härtefallregelung, keine starre Minderung für drei Monate) als unrichtig anzusehen (anderer Ansicht: SG Hamburg, Urteil vom 24. September 2020 - S 58 AS 369/17, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2022 - L 20 AS 229/20

    Sanktion - Minderungen Arbeitslosengeld II - Ermessensausübung -

    Daraus hat das LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 27.01.2021 - L 2 AS 24/21 B ER) zutreffend geschlussfolgert, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das bisherige Recht zu den Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung bestanden.
  • LSG Hamburg, 24.02.2022 - L 4 AS 266/21

    Sanktionierung des Grundsicherungsberechtigten bei Verweigerung einer zumutbaren

    Eine Rechtsfolgenbelehrung, die im Jahr 2016 erging und die der zu dieser Zeit geltenden Rechtslage entspricht, führt hingegen nicht bereits deshalb zur Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheids, weil sie die vom BVerfG im Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) formulierten Maßgaben nicht umfasst (vgl. hierzu Hessisches LSG, Urteil vom 12.11.2021 - L 6 AS 147/21 und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.1.2021 - L 2 AS 24/21 B ER; vgl. im Übrigen auch Weber, jurisPK-SGB II, § 31, Stand: 23.2.2021, Rn. 138_1 dazu, dass eine Rechtsfolgenbelehrung sich stets nur auf die im Zeitpunkt der Belehrung bestehende Rechtslage beziehen kann).
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